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§ 10 Abs 1 AlVG, Art 140 B-VG

ARD 5261/12/2001 Heft 5261 v. 13.11.2001

(§ 10 Abs 1 AlVG, Art 140 B-VG) Die Antragslegitimation nach Art 140 Abs 1 B-VG setzt voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potenziell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen. Darüber hinaus ist der durch Art 140 Abs 1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht. Die Behauptung, Bescheide über die Einstellung von Arbeitslosengeld ergingen „regelmäßig erst Monate nach der faktischen Auszahlungssperre“ und sprächen auch dann nicht darüber ab, ob das Arbeitsmarktservice die Auszahlung der Bezüge bescheidlos verweigern durfte, so dass auch in einem darüber eingeleiteten Beschwerdeverfahren nach Art 144 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs 1 AlVG nicht geprüft, vielmehr die Behandlung der Beschwerde mangels Präjudizialität dieser Gesetzesbestimmung kurzer Hand abgelehnt werde, kann die Unzumutbarkeit des Verwaltungs- oder Gerichtsweges nach § 10 Abs 2 AlVG nicht dartun. Da dem Arbeitslosen somit aber durch § 10 Abs 2 AlVG ein zumutbarer Rechtsweg eingeräumt ist, ist der Individualantrag nach Art 140 B-VG auf Aufhebung des § 10 Abs 1 AlVG mangels Legitimation zurückzuweisen. VfGH 14.06.1999, G 245/98.

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