(§ 9 Abs 2, § 10 AlVG) Eine Vollzeitbeschäftigung am Wohnort einer arbeitslosen Person mit Betreuungspflichten ist auch dann zumutbar und ihre Verweigerung führt zum Verlust des Arbeitslosengeldes, wenn sie zur Annahme von einer von ihr auch gewünschten Teilzeitbeschäftigung bereit ist.
VwGH 24.11.2000, 2000/19/0062