(§ 9, § 10 AlVG) Die Sperre des Arbeitslosengeldes wegen Nichtantritt einer angebotenen Beschäftigung kann zwar ungerechtfertigt sein, wenn die konkrete Beschäftigung als Facharbeiter nur mit dem Kollektivvertragslohn der angebotenen Hilfsarbeitertätigkeit entlohnt wird; die Behauptung fehlender finanzieller Mittel für Reisekosten zur Arbeitsaufnahme rechtfertigt aber ebenso nicht den Nichtantritt des Dienstes, wenn dem Arbeitslosen vom Arbeitsmarktservice ein Vorschuss angeboten wurde, wie das Nichtausstellen eines Dienstzettels durch den Dienstgeber.