(§ 15 Abs 4 lit b BAG) Verlangt ein Lehrberechtigter entgegen zwingenden Gesetzesbestimmungen vom Lehrling einen bestimmten Arbeitsbeginn (hier: 5.30 Uhr), ist dieser ohne Fristsetzung berechtigt, vorzeitig auszutreten. ASG Wien 14.07.2000, 13 Cga 208/98x, rk.