(§ 1, § 9, § 12 BAG) Wird mit einem Lehrling kein Lehrvertrag abgeschlossen und wird für seine Ausbildung nur in untergeordnetem Ausmaß gesorgt, liegt kein Lehrverhältnis, sondern ein Hilfsarbeiterdienstverhältnis vor.
ASG Wien 01.12.2000, 2 Cga 134/00i, rk.