(KV-Bordpersonal, § 6, § 7 ABGB) Arbeitnehmer der Austrian Airlines (AUA), die als Cockpitpersonal (hier: II. Offiziere) beschäftigt werden, haben Anspruch auf Gehalt im Ausmaß des im Anhang II des Kollektivvertrages für das Bordpersonal der AUA (KV-Bordpersonal) angeführten Gehaltsschemas mit der Überschrift „mit laufender oder abgeschlossener Rückzahlung der Ausbildungskosten“ nach Maßgabe des jeweiligen Verwendungsgruppenjahres, wenn ihre Ausbildungskosten nicht von der AUA getragen wurden.