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Einstufung von AUA-Piloten

ARD 5261/7/2001 Heft 5261 v. 13.11.2001

(KV-Bordpersonal, § 6, § 7 ABGB) Arbeitnehmer der Austrian Airlines (AUA), die als Cockpitpersonal (hier: II. Offiziere) beschäftigt werden, haben Anspruch auf Gehalt im Ausmaß des im Anhang II des Kollektivvertrages für das Bordpersonal der AUA (KV-Bordpersonal) angeführten Gehaltsschemas mit der Überschrift „mit laufender oder abgeschlossener Rückzahlung der Ausbildungskosten“ nach Maßgabe des jeweiligen Verwendungsgruppenjahres, wenn ihre Ausbildungskosten nicht von der AUA getragen wurden.

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