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§ 46 Abs 3 Z 1 ASGG, § 11 Z 2 ZPO

ARD 5259/40/2001 Heft 5259 v. 6.11.2001

(§ 46 Abs 3 Z 1 ASGG, § 11 Z 2 ZPO) Die Ansprüche formeller Streitgenossen (hier: Arbeitnehmer, die ihnen zustehende Ansprüche aus ihren mit Entlassung beendeten Dienstverhältnissen zum selben Arbeitgeber einklagen) sind für die Frage der Revisionszulässigkeit nicht zusammenzuzählen. Übersteigt daher der die einzelnen Arbeitnehmer betreffende Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, jeweils nicht S 52.000,-, liegt auch dann kein Fall des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG vor, wenn es in dem Verfahren um die Berechtigung der Entlassungen geht und somit ein Beendigungsstreit im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, so dass das Berufungsgericht auszusprechen hat, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist. OGH 07.09.2000, 8 Ob A 212/00k .

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