(§ 37 Abs 3 ASGG) Gerichtsbesetzungsbeschlüsse sind - ob sie nun von einem Berufungsrichter(-senat) oder einem arbeits- und sozialgerichtlichen Senat gefasst wurden und unabhängig vom Inhalt des Ausspruchs - nach den Verfahrensbestimmungen und damit auch den Rechtsmittelbestimmungen des ASGG zu treffen. Dass im Gerichtsbesetzungsverfahren nur das Vorbringen und Begehren des Klägers zu berücksichtigen sei, ist nur dann der Fall, wenn die anspruchsbegründenden und die die Besetzung begründenden Tatsachen zusammenfallen; anderenfalls ist auch auf die Behauptungen des Beklagten Bedacht zu nehmen. OGH 28.09.1999, 4 Ob 223/99v. (ÖJZ 2000/184, Heft 5)