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§ 222 ZPO, § 39 Abs 4 ASGG Wiederaufnahmsklagen

ARD 5259/38/2001 Heft 5259 v. 6.11.2001

(§ 222 ZPO, § 39 Abs 4 ASGG) Auch in Verfahren über Wiederaufnahmsklagen in Arbeits- und Sozialrechtssachen sind die Bestimmungen über die Gerichtsferien (§ 222 ZPO bis § 225 ZPO) nicht anzuwenden. OGH 05.10.1999, 10 Ob S 224/99k . (SSV-NF 1999/105)

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