(§ 17 Abs 1 Z 5 ZTG, Art 6 StGG, Art 7 B-VG) Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf freie Berufsausübung (Erwerbsausübungsfreiheit) setzt voraus, dass einem Staatsbürger durch verwaltungsbehördlichen Bescheid der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit untersagt wird. Eine die Erwerbsfreiheit beschränkende Regelung verletzt nur dann das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung nicht, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten und auch sachlich zu rechtfertigen ist. Die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Ziviltechniker wegen fahrlässiger Schädigung von Gläubigern im Zuge eines Konkurses durch eine Disziplinarkommission verletzt aber den Ziviltechniker weder im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz noch im Recht auf Erwerbsfreiheit, dies vor allem in Hinblick auf die besondere Stellung des Ziviltechnikers als einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person, die neben der Vertretungsbefugnis vor Behörden u.a. auch zu treuhänderischen Leistungen berechtigt ist. VfGH 30.11.1999, B 2028/97.