(§ 46 Abs 1 ASGG) Die Zulässigkeit einer Revision wegen Fehlens einer Rechtsprechung des OGH ist danach zu beurteilen, ob eine solche Rechtsprechung im Zeitpunkt der Erhebung der Revision vorhanden war und ob sie dem Revisionswerber bekannt sein konnte. OGH 11.11.1999, 8 Ob S 289/99d . (SSV-NF 1999/133)