(§ 54 ASGG) Über ein und dieselbe Frage kann sowohl ein Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG, als auch nach § 54 Abs 2 ASGG anhängig gemacht werden kann, und zwar auch dann, wenn die vom Feststellungsantrag umfasste Rechtsfrage des materiellen Rechts nur für die Arbeiterschaft eines Betriebes von Bedeutung ist. OGH 03.11.1999, 9 Ob A 170/99m .