(§ 22 Abs 1 Z 1 EStG) Wird ein Steuerpflichtiger als Obmann eines Unterstützungsvereines geschäftsführend für den Verein und dessen Wirtschaftsbetriebe tätig, entfaltet er damit eine Tätigkeit, die das Tatbestandsmerkmal des Verwaltens fremden Vermögens erfüllt. Ermöglicht ihm diese Tätigkeit durch Veruntreuung einen Vermögensvorteil zu lukrieren, führt dies zu Einkünften aus selbständiger Tätigkeit. Daran ändert nichts, dass unregelmäßig bezogene Vorteile naturgemäß nicht zur vertraglich festgelegten Gegenleistung gehören. VwGH 30.01.2001, 95/14/0043. (Beschwerde abgewiesen)