(§ 13, § 19 Abs 2 Z 5, § 39 UmgrStG) Einbringungen nach dem UmgrStG unterliegen der Eintragungspflicht ins Firmenbuch. Das Firmenbuchgericht hat nur zu prüfen, ob der angemeldete Einbringungsvorgang gegen zwingende handelsrechtliche Normen verstößt, ihn nicht aber in steuerrechtlicher Hinsicht zu prüfen.
OGH 26.04.2001, 6 Ob 4/01h , 6 Ob 5/01f