(§ 175 Abs 2 Z 8, § 176 Abs 1 Z 8 ASVG) Die Behebung des (noch) auf das Konto des Dienstnehmers überwiesenen Arbeitslosengeldes für den Vormonat steht mit betrieblichen Interessen in keinerlei Zusammenhang. Derartige persönliche Vermögensangelegenheiten sind nämlich dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen. Mangels einer dem § 175 Abs 2 Z 8 ASVG vergleichbaren Regelung, wonach Unfälle, die sich auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Weg von der Arbeitsstätte oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung des Entgelts ereignen, als Arbeitsunfälle zu werten sind, ist auch davon auszugehen, dass die mit der Behebung eines - anstelle der Barauszahlung - überwiesenen Arbeitslosenentgelts zusammenhängenden Wege nicht unter dem Versicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 8 ASVG stehen. OGH 20.03.2001, 10 Ob S 47/01m .