(§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG) Wählt ein Versicherter auf dem Weg zum Ort seiner beabsichtigten betrieblichen Tätigkeit einen Umweg, um einem bedingt durch die Ernte verstärkten Verkehrsaufkommen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit Anhängern auf der Hauptroute auszuweichen, steht dieser Umweg nur dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn er im Verhältnis zur kürzeren Wegverbindung als gleichwertig anzusehen ist.
OGH 20.03.2001, 10 Ob S 46/01i