(§ 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG) Verunglückt ein Versicherter bei einer im Ausland unternommenen Bergtour - bei der es sich nicht um eine Schulung im Rahmen der Ausbildung handelte, an der er in Wahrnehmung seiner Verpflichtungen als Mitglied des Bergrettungsdienstes teilzunehmen hatte - tödlich, liegt kein einem Arbeitsunfall gleichgestellter Unfall vor, da es allein darauf ankommt, ob der Unfall auf eine dem Betreffenden im Rahmen seiner Ausbildung obliegende Pflicht zurückzuführen ist. Der Umstand, dass die Tour der Intensivierung des Höhentrainings und der Ausbildung der bergsteigerischen Fähigkeiten des Versicherten dienen und somit auch für seine Bergrettungsarbeit in der Heimat von Nutzen sein sollte und daher mittelbar im Interesse des Bergrettungsdienstes gelegen war, reicht für die Begründung des Versicherungsschutzes nach § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG nicht aus. OGH 05.12.2000, 10 Ob S 308/00t .