(§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG, § 90 B-KUVG) Rutscht ein Dienstnehmer nach dem Betreten des Hausflures mit einem Fuß aus und stürzt zurück vor die Eingangstür, ereignete sich der Unfall bereits im privaten Bereich des Dienstnehmers, so dass kein unter Unfallversicherungsschutz stehender Unfall auf dem Weg von der Arbeitsstätte vorliegt.
OGH 3. 4. 2001, 10 ObS 76/01a