(§ 21 Z 1 KVG) Die bei Anschaffungsgeschäften über Wertpapiere im Inland eingehobene Börsenumsatzsteuer wird nach § 21 Z 1 Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) regelmäßig vom vereinbarten Preis berechnet. Unter dem vereinbarten Preis sind neben dem Kaufpreis auch noch sämtliche anderen ziffernmäßig bestimmten Leistungen zu verstehen, die der Erwerber erbringen muss, um die Geschäftsanteile zu erhalten. Wurde ein „variabler“ Kaufpreis vereinbart, ist dies unter Bedachtnahme auf die Veränderungen gegenüber der vorläufigen Preisvereinbarung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. VwGH 07.12.2000, 97/16/0454. (Bescheid aufgehoben)