(§ 18 Abs 2 Z 3, § 21 Z 2 KVG) Von der in § 21 Z 1 Kapitalverkehrsteuergsetz (KVG) im Wege des Begriffes „vereinbarter Preis“ normierten Bemessungsgrundlage für die Börsenumsatzsteuer kann auch bei aufschiebend bedingten Lasten anlässlich eines Anschaffungsgeschäftes ausgegangen werden. Angesichts der in § 18 Abs 2 Z 3 KVG enthaltenen Regelung über bedingte Vereinbarungen besteht daher im Bereich der Börsenumsatzsteuer auch keine echte Gesetzeslücke, die eine analoge Anwendung des § 6 BewG, der eine Nichtberücksichtigung aufschiebend bedingter Lasten vorsieht, rechtfertigen könnte. VwGH 30.03.2000, 99/16/0404. (Beschwerde abgewiesen)