(§ 17 Abs 3, § 18 KVG) Wird in einer Anbotserklärung eines Ausländers betreffend die Übertragung von Geschäftsanteilen an einen Inländer festgelegt, dass die Annahme des Anbotes durch die Absendung der Annahmeerklärung erfolgt, und erfolgte diese Absendung in Wien, ist damit nach dem maßgeblichen Parteiwillen das Titelgeschäft im Inland zustande gekommen. Aus diesem Grund liegt auch kein Vertragsabschluss durch Briefwechsel iSd § 17 Abs 3 erster Fall Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) vor und der Abschluss des Anschaffungsgeschäftes ist nicht von der Börsenumsatzsteuer befreit. VwGH 24.01.2001, 2000/16/0641, 0642. (Beschwerden abgewiesen)