(§ 12 Abs 2 KStG, § 23 InvFG) Bei der Ausgabe von Investmentfondsanteilen ist der Betrag des Ausgabepreises, der auf den Ertragsausgleich entfällt, als „Einsatz“ des Anteilszeichners anzusehen, der diesem in der Folge durch Ausschüttungen aus dem Fonds zurückgezahlt wird (vgl. VwGH 14. 12. 2000, 95/15/0105, ARD 5256/32/2001). Der Ertragsausgleich ist als Forderung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft zu werten, der nicht in die Anschaffungskosten der Investmentzertifikate Eingang findet und damit insoweit einer buchmäßigen Verlustabschreibung nicht zugänglich ist. VwGH 22.02.2001, 99/15/0047. (Beschwerde abgewiesen)