(§ 8 Abs 2 KStG) Die Stromlieferung der Stadtwerke - als Betrieb gewerblicher Art - an die Stadtgemeinde zum Zweck der Straßenbeleuchtung, wobei der Stadtgemeinde hiefür ein geringerer Tarif als anderen Gemeinden verrechnet worden ist, stellt eine verdeckte Ausschüttung (durch zu geringe Einnahmen) im Ausmaß des Differenzbetrages dar. Dass das Elektrizitätswerk Strom zum selben Tarif wie an die Stadtgemeinde auch an das Land (hier: Steiermark) zum Zweck der Versorgung zweier Autobahntunnel liefert, spricht noch nicht dafür, dass die Stromlieferung an die Stadtgemeinde einem Fremdvergleich standhält, weil die Versorgung von Autobahntunnel mit Strom mit der Lieferung von Strom zur Straßenbeleuchtung nicht verglichen werden kann. Autobahntunnel unterscheiden sich wesentlich von (bloßen) Straßen, da sie in ihrer Gesamtheit bauliche Anlagen darstellen, die ununterbrochen mit Strom zu versorgen sind. VwGH 25.01.2001 2000/15/0224, 0225. (Beschwerden abgewiesen)