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§ 8 Abs 2, § 22 KStG idF vor BGBl 1986/325

ARD 5256/36/2001 Heft 5256 v. 19.10.2001

(§ 8 Abs 2, § 22 KStG idF vor BGBl 1986/325 ) Wird ein Geschäftsführer einer GmbH zur Haftung für Kapitalertragsteuer von verdeckten Gewinnausschüttungen herangezogen und erklärt die Gesellschaft, von den Gesellschaftern ernsthaft die Kapitalertragsteuer einzufordern, ist der Steuersatz von 25% auch dann nicht auf die Zuwendungen anzuwenden, wenn die Forderung an die Gesellschaft nicht bilanziert worden ist. VwGH 26.09.2000, 97/13/0140; VwGH 26.09.2000, 97/13/0142. (Bescheide aufgehoben)

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