(§ 8 Abs 2, § 22 KStG idF vor BGBl 1986/325 ) Wird ein Geschäftsführer einer GmbH zur Haftung für Kapitalertragsteuer von verdeckten Gewinnausschüttungen herangezogen und erklärt die Gesellschaft, von den Gesellschaftern ernsthaft die Kapitalertragsteuer einzufordern, ist der Steuersatz von 25% auch dann nicht auf die Zuwendungen anzuwenden, wenn die Forderung an die Gesellschaft nicht bilanziert worden ist. VwGH 26.09.2000, 97/13/0140; VwGH 26.09.2000, 97/13/0142. (Bescheide aufgehoben)