(§ 21 Z 1 KVG) Die Börsenumsatzsteuer wird gemäß § 21 Z 1 Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) vom vereinbarten Preis berechnet. Zum Entgelt gehören alle Leistungen, die der Erwerber der Anteile an einer Kapitalgesellschaft für den Erwerb zu erbringen hat, gleichgültig an wen diese Leistungen erfolgen und unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß die Leistungen tatsächlich erbracht werden. Dabei sind auch aufschiebend bedingte Teile des Entgelts (wie die allfällige Inanspruchnahme des Erwerbers eines GmbH-Geschäftsanteiles aus einer Haftung, die er vom Veräußerer übernommen hat) in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. VwGH 11.07.2000, 2000/16/0381. (Beschwerde abgewiesen)