(§ 89 Abs 1 Z 1 ASVG, Art 14 MRK) Im Ruhen des Anspruches auf Invaliditätspension während Verbüßung einer Freiheitsstrafe liegt keine Diskriminierung eines invaliden Strafgefangenen gegenüber arbeitsfähigen Strafgefangenen, die eine Vergütung für ihre Arbeit während der Strafhaft erhalten.
OGH 25.07.2000, 10 Ob S 207/00i