(§ 3 AVRAG, RL 77/187/EWG) Der Zweck der RL 77/187/EWG des Rates v. 14. 2. 1977 [zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen] (Betriebsübergangsrichtlinie 1977) (Anm. d. Red.: neu kodifiziert durch RL 2001/23/EG des Rates v. 12. 3. 2001) und des § 3 AVRAG ist, den Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang durch Wahrung seiner gegenüber dem Veräußerer erworbenen Ansprüche vor einem Rechtsverlust zu schützen. Den Arbeitnehmern wird eingeräumt, ihr Dienstverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, wie sie mit dem Veräußerer vereinbart waren. Hingegen ist es nicht Zweck der RL 77/187/EWG , dem Arbeitnehmer durch den Betriebsübergang Rechte aus der beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegten Tätigkeit zu verschaffen, die ihm gegenüber diesem nicht erwachsen sind und auch nicht bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erwachsen wären. Hat der Arbeitnehmer durch seine beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegte Dienstzeit (hier: in Liechtenstein) gegenüber diesem keinerlei abfertigungsrechtlich relevante Rechtsposition erworben, kann eine solche auch durch den Betriebsübergang nicht - nunmehr gegenüber dem neuen Inhaber - begründet werden. OGH 11.04.2001, 9 Ob A 8/01v .