(§ 1 Abs 2, § 75 ÄrzteG 1984) Lehre und Forschung auf medizinischen Gebieten durch Ärzte an Universitätskliniken und die damit in Zusammenhang stehenden Verwaltungstätigkeiten gehören zur Ausübung des ärztlichen Berufes, so dass es nicht erforderlich ist, den darauf entfallenden Teil des Jahresbruttogrundgehaltes bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer herauszurechnen. VwGH 14.12.1999, 99/11/0280. (Beschwerde abgewiesen)