(§ 68 ÄrzteG idF BGBl 1987/314) Nach einem verstorbenen Mitglied der Ärztekammer hat neben dem hinterbliebenen Ehepartner des Verstorbenen auch ein geschiedener Ehepartner Anspruch auf eine Witwenversorgung, wenn ihm der Kammerangehörige zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte. Dabei ist die dem hinterbliebenen Ehepartner zustehende Witwenversorgung mit 60% der Altersversorgung des verstorbenen Mitgliedes beschränkt, jene des hinterbliebenen, geschiedenen Ehepartners mit 40%.