(§ 258 Abs 4 lit d ASVG) Wurde der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Versicherten vor dessen Tod tatsächlich Unterhalt geleistet, steht die Witwenpension unabhängig davon zu, ob nach zivilrechtlichen Grundsätzen ein Anspruch auf Unterhalt bestanden hätte. ASG Wien 14.04.1999, 23 Cgs 135/98f, rk. (ZAS Jud. 2/2001)