(§ 252 Abs 2 Z 1, § 260 ASVG) Erhält jemand, der für einen Beruf ausgebildet wird, eine die Selbsterhaltungsfähigkeit sichernde Gegenleistung, ist die für den Anspruch auf Waisenpension erforderliche Kindeseigenschaft nach § 252 Abs 2 Z 1 ASVG auch dann nicht gegeben, wenn die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) die Kindeseigenschaft nach wie vor anerkannt hat, weil dem Gesetz eine Bindungswirkung der Pensionsversicherungsanstalt an den Bescheid der AUVA nicht zu entnehmen ist. LG Klagenfurt 06.04.1999, 35 Cgs 35/99. (ZAS Jud. 2/2001)