(§ 252 Abs 2 Z 2 ASVG) Eine die Kindeseigenschaft verlängernde Erwerbsunfähigkeit aufgrund geistiger und körperlicher Gebrechen liegt vor, wenn jemand wegen des nicht nur vorübergehenden Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte - und nicht etwa nur wegen der ungünstigen Lage des Arbeitsmarktes oder wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit - nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Erwerb zu erzielen. LG St. Pölten 18.05.1999, 8 Cgs 366/96. (ZAS Jud. 2/2001)