(§ 252 Abs 1 Z 3 ASVG, § 163c, § 164d ABGB) Ein für die Feststellung der Kindeseigenschaft notwendiges Anerkenntnis der Vaterschaft muss in Form einer persönlichen Erklärung in einer inländischen öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde erfolgen. Zur Abgabe einer derartigen Erklärung sind gemäß § 164d ABGB auch noch die Rechtsnachfolger (Erben) des Kindeserzeugers berechtigt. LG Graz 28.04.1999, 24 Cgs 111/98. (ZAS Jud. 2/2001)