(§ 227a ASVG) Unter Kindererziehung, für die Ersatzzeiten angerechnet werden können, versteht man die körperliche, seelische und geistige Betreuung, Zuwendung und Versorgung eines Kindes durch den betreffenden Versicherten. Wenn eine solche überwiegende Kindererziehung nicht feststeht, besteht kein Anspruch auf Ersatzzeiten. LG Feldkirch 01.04.1999, 35 Cgs 17/99. (ZAS Jud. 2/2001)