(§ 86 Abs 3 Z 1 ASVG) Mag auch der Gesetzgeber den Fall, dass ein an sich erwachsener und eigenberechtigter Antragsteller zufolge Geschäftsunfähigkeit zur Pensionsantragstellung erst verspätet in der Lage ist, nicht bedacht haben, steht es den Gerichten nicht zu, gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt rechtsfortbildend zu schaffen, dessen Herbeiführung ausschließlich dem Gesetzgeber obliegt. OLG Innsbruck 26.05.1999, 25 Rs 108/98. (ZAS Jud. 2/2001)