(§ 34 Abs 2, § 113 Abs 2 ASVG) Kann die Behörde nicht begründet darlegen, wieso sie vom Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Gebietskrankenkasse und einem Beitragszahler gemäß § 34 Abs 2 ASVG über eine Frist zur Vorlage der Beitragsnachweise bei der Gebietskrankenkasse ausgeht, ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs 2 ASVG unzulässig, da die Berufung auf einen angeblichen Inhalt des § 34 Abs 2 ASVG, der Arbeitgeber habe die Beitragsnachweise innerhalb von 8 Tagen zu erstatten, eine konkrete Darlegung, dass zwischen der Gebietskrankenkasse und dem Arbeitgeber tatsächlich eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen wurde, sowie welchen Inhalt diese Vereinbarung hatte, nicht ersetzen kann. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261 und 0267. (Bescheide aufgehoben)