(Art 12 Abs 1 Buchstabe e RL 69/335/EWG ) Abgaben, die für die Eintragung einer Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft im Handelsregister erhoben werden, ohne Obergrenze proportional zum gezeichneten Nennkapital steigen und nicht nach den Kosten der erbrachten Dienstleistung berechnet werden, haben keinen Gebührencharakter. Das Bestehen einer Obergrenze für diese Abgaben allein kann ihnen einen solchen Gebührencharakter nicht verleihen, wenn die Obergrenze nicht so festgelegt wird, dass sie den Kosten der Dienstleistung angemessen ist, für die die Abgaben die Gegenleistung darstellen.