(§ 42 Abs 2 Z 1, Z 5 und Z 6 Wr. VBO) Erscheint ein in einem Krankenhaus beschäftigter Arbeitnehmer von Beginn des Dienstverhältnisses an immer wieder zu spät zur Arbeit und kommt es auch nach regelmäßigen Abmahnungen und einer Änderung der Dienstzeit auf einen späteren Dienstbeginn weiterhin häufig zu verspäteten Dienstantritten zwischen 4 und 15 Minuten, ist er weiters Anweisungen seiner Vorgesetzten gegenüber unwillig und uninteressiert und darüber hinaus zu diesen und zu Patienten unfreundlich, liegen hinreichend Gründe vor, die eine Kündigung nach § 42 Abs 2 Z 1, Z 5 und Z 6 Wiener Vertragsbedienstetenordnung (Wr. VBO) rechtfertigen. ASG Wien 28.11.2000, 23 Cga 99/00x, rk.