( § 42 Abs 2 Z 1 Wr. VBO ) Verschuldet ein Straßenbahnfahrer durch seine unachtsame und riskante Fahrweise einen Unfall und handelt es sich dabei nicht um einen Einzelfall, sondern machte er sich einer Summe von Verfehlungen schuldig, die eine unüblich hohe Anzahl von Vormerkungen in seinem Führungsblatt und mehrfache Ermahnungen durch seine Vorgesetzten nach sich zogen, und hat er eine - z.B. im mehrmaligen Unterlassen der Wagenumsicht und im mehrfachen Zuspätkommen zum Dienst zum Ausdruck kommende - mangelhafte Einstellung zum Dienst, ist sein Verhalten in seiner Gesamtheit unter Anlegung eines objektiven Maßstabes nach der Verkehrsauffassung mit dem Ansehen und den Interessen des Dienstgebers unvereinbar und eine Kündigung wegen gröblicher Verletzung von Dienstpflichten gemäß § 42 Abs 2 Z 1 Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995 (Wr. VBO) gerechtfertigt. ASG Wien 29.01.2001, 30 Cga 136/00i, Berufung erhoben.