( § 42 Abs 2 Z 2 Wr. VBO ) Die Wortfolge „seiner Dienstpflichten“ im Kündigungsgrund des § 42 Abs 2 Z 2 Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995 (Wr. VBO), der die Gemeinde zur Kündigung berechtigt, wenn der Vertragsbedienstete für die Erfüllung seiner Dienstpflichten geistig oder körperlich ungeeignet ist, ist so zu verstehen, dass es auf die Erfüllung (bzw. Nichterfüllung) der dem Vertragsbediensteten übertragenen Dienstpflichten und nicht auf die Möglichkeit nutzbringender Arbeitsleistung auf irgendeinem anderen Dienstposten des Arbeitgebers ankommt.