( § 32 Abs 2 lit b VBG idF vor BGBl I 1999/10 ) Ein Grund, der den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt, liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete (hier: ein Lehrer) sich für eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist. Stützt ein Arbeitgeber die Kündigung allein darauf, dass der Arbeitnehmer aufgrund verstärkt auftretender Infantilismen und eines wegen seiner Krankheit verminderten Realitätsbezuges nicht mehr dienstfähig sei, bei dem Arbeitnehmer aber keinerlei psychische oder physische Erkrankungen feststellbar sind und er vielmehr aufgrund seines Gesundheitszustandes in der Lage ist, den Lehrberuf auszuüben, ist die Kündigung auch unwirksam, wenn nachträglich dienstliche Unzulänglichkeiten hervortreten.