( § 42 Abs 2 Z 2 Wr. VBO ) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vertragsbediensteter für die Erfüllung seiner Dienstpflichten geistig oder körperlich ungeeignet ist, kommt es allein darauf an, ob der Arbeitnehmer objektiv medizinisch zur Dienstverrichtung ungeeignet ist, nicht aber auf die Häufigkeit und die Dauer seiner Krankenstände.
ASG Wien 25.01.2001, 23 Cga 179/00m, Berufung erhoben