( § 4 Abs 5 EStG ) Wird eine beruflich veranlasste Reise aus privaten Gründen verlängert, sind die Reisekosten auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie bei sofortiger Rückreise in gleicher Höhe angefallen wären. Wird der Steuerpflichtige auf einer beruflich veranlassten Reise von seiner im Betrieb beschäftigten Ehefrau begleitet, ist bei fehlender Fremdüblichkeit der Privatanteil der Nächtigungskosten der Ehefrau nicht unter Abzug eines fiktiven Einzelzimmerzuschlages zu errechnen.