( § 4 Abs 4 EStG ) Verträge zwischen nahen Angehörigen (hier: „Dienstvertrag“ zwischen Steuerpflichtigem und dessen Lebensgefährtin) sind nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen geschlossen worden wären (vgl. VwGH 23. 3. 2000, 96/15/0120, ARD 5137/16/2000). Diese Grundsätze gelten auch für Personen, die miteinander eine Lebensgemeinschaft eingegangen sind. VwGH 02.08.2000, 97/13/0019. (Beschwerde abgewiesen)