( § 4 Abs 2 ASVG ) Ein Stipendiat bei einem Forschungszentrum, der die Freiheit hat, sich bei bestimmten Arbeitsgebieten aufzuhalten, wenn er dies für seinen persönlichen Lernfortschritt für erforderlich hält, der bei der zeitlichen Gestaltung seiner Anwesenheit im Betrieb über größere Freiheiten als die ständigen Mitarbeiter des Betriebes verfügt und dessen Stipendium auf seinen Wunsch verlängert wird, steht nicht in einem Dienstverhältnis iSd § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG. BMAGS 27.04.1999, 120.173/1-7/99. (ZAS Jud. 2/2001)