( § 4 Abs 2 ASVG, § 2 Abs 1 GSVG ) Handelsvertreter ist, wer von einem anderen (Unternehmer) mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbemäßig ausübt. Dies ist zwar notwendig für die Qualifikation als gewerberechtlicher Geschäftsführer, schließt die Führung eines Betriebes als Geschäftsführer jedoch nicht mit ein, so dass sich die Tätigkeitsbereiche nicht decken. Eine Subsidiarität des § 4 Abs 4 ASVG gegenüber der Pflichtversicherung aus dem GSVG kann demnach nicht angenommen werden. BMAGS 29.04.1999, 120.532/3-7/98. (ZAS Jud. 2/2001)