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§ 503 ZPO

ARD 5219/40/2001 Heft 5219 v. 1.6.2001

( § 503 ZPO ) Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge liegt nur vor, wenn bestimmt begründet wird, warum der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde, oder dass infolge eines Rechtsirrtums eine entscheidungswesentliche Tatsache nicht festgestellt wurde. Hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, muss dies, damit der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht werden kann, als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft werden. OGH 05.10.1999, 10 Ob S 168/99z .

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