( § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ) Die Pflicht des Gerichtes zur Gewährung des rechtlichen Gehörs besteht in der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zustellung aller wesentlichen Schriftstücke des Gegners und der gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen, in der Ladung zu Tagsatzungen und zur mündlichen Verhandlung und in der Anhörung bei der mündlichen Verhandlung. Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist nur bei völligem Ausschluss der Partei von der Verhandlung gegeben, nicht aber etwa schon dann, wenn ein Beteiligter zu einzelnen Beweisergebnissen nicht gehört wurde; konnte eine Partei durch die Nichterteilung eines Einreisevisums nicht zur mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht kommen, ist sie durch ein möglicherweise unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis und nicht durch einen ungesetzlichen Vorgang des Erstgerichtes an der Möglichkeit, persönlich vor Gericht zu verhandeln, verhindert gewesen. OGH 09.11.1999, 10 Ob S 251/99f .