( § 503 ZPO ) Bewirkt schon die bloße Verlesung von Aussagen ohne vorangehende Bekanntgabe, dass gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts Bedenken bestehen und dass einzelne Beweise neuerlich aufgenommen werden sollen, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, dann muss dies umso mehr gelten, wenn vom Berufungsgericht eine bloße Beweisergänzung angekündigt, tatsächlich aber eine teilweise Beweiswiederholung (hier durch Parteienvernehmung des Klägers) durchgeführt wird und schließlich in der Berufungsentscheidung die vom Berufungsgericht unmittelbar aufgenommenen Beweise einerseits und die vom Erstgericht aufgenommenen Beweise andererseits, die vom Berufungsgericht nicht einmal in der Berufungsverhandlung verlesen, sohin nicht einmal mittelbar aufgenommen wurden, einer neuen Beweiswürdigung unterzogen werden. OGH 26.01.2000, 9 Ob A 220/99i .