( § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 3 EStG ) Aufwendungen eines Journalisten für Fachliteratur und Tageszeitungen sind bei konkreter beruflicher Verwertung und bei Überschreitung eines in der privaten Lebensführung üblichen Ausmaßes abzugsfähig, nicht jedoch Informationsbeschaffungs- ( Bewirtungs -) spesen die kein Entgelt für entsprechende Informationen darstellen, sowie Honorare an die Ehefrau für nicht konkretisierte Recherche- und Archivarbeiten.